Bei seiner Einrichtung wurde für den CESNI eine Geschäftsordnung erlassen (Beschluss ZKR 2015-I-3). Der CESNI hat sein internes Regelwerk anschließend gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Geschäftsordnung durch förmliche Verabschiedung interner Vorschriften zur Gewährleistung einer unabhängigen und transparenten Organisation der Ausschussarbeiten ergänzt.
Die internen Vorschriften über den Status der anerkannten Verbände regeln die Mitwirkung nichtstaatlicher Vertreterorganisationen mit internationalem Charakter. Die internen Vorschriften betreffend die Arbeitsgruppen flankieren die Arbeiten der ständigen und nichtständigen Arbeitsgruppen, welche die dem Ausschuss zur Annahme zu unterbreitenden Standards ausarbeiten bzw. vorbereiten.
Der CESNI hat zudem interne Vorschriften über den Status eines Beobachterstaates erlassen und damit den Anträgen von Drittstaaten, Nichtmitgliedstaaten der EU oder der ZKR, auf eine Beteiligung an den Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entsprochen.
Geschäftsordnung und Interne Vorschriften ZKR-Beschluss 2015-I-3 über die Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung technischer Standards im Bereich der Binnenschifffahrt